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Eintrag vom 14.10.2020

Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages bei Zahlungsunfähigkeit

Wegen der Corona-Krise war die Pflicht, Insolvenz anzumelden, wenn man nicht mehr zahlen kann, monatelang ausgesetzt.
Ab dem 01. Oktober gilt wieder die Pflicht, Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit zu stellen.  Viele der Betroffenen sind sich gar nicht im Klaren darüber, dass für sie jetzt im Fall der Zahlungsunfähigkeit wieder die uneingeschränkte Pflicht gilt, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Viele haben offenbar einfach die Nachricht gehört, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sei bis Ende des Jahres verlängert worden. Bei den Details haben sie dann nicht mehr hingehört. Die Aussetzung gilt nämlich nur für den - relativ seltenen - Insolvenzgrund der isolierten Überschuldung, nicht aber für den in den allermeisten Fällen maßgeblichen Grund der Zahlungsunfähigkeit. Das ist in den Pressemitteilungen und den Medien oft missverständlich kommuniziert worden. Die Betonung lag dabei nicht auf der Wiedereinsetzung der Antragspflicht für die Allermeisten, sondern auf der Verlängerung der Aussetzung, die aber nur wenige betrifft.
Geschäftsführer oder Vorstände und im Einzelfall auch Selbständige, die nicht zahlungsfähig sind, aber keine Insolvenz anmelden, machen sich strafbar. Das kann hohe Strafen nach sich ziehen. Dazu kommt die persönliche Haftung für mögliche Verbindlichkeiten und Schäden, die Gläubigern nach Eintreten der Insolvenzreife entstehen.
Ein Blick auf die Zahlen vergangener Jahre einen starken Anstieg über das Niveau von 2019 hinaus erwarten. Da waren weniger als 20.000 Unternehmensinsolvenzen in Deutschland - vor zehn Jahren waren es noch über 30.000. 

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